§ 10 LwRentBkG

Besondere Pflicht der Organe

Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates richten sich nach den entsprechenden Vorschriften für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Aktiengesellschaften.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.