§ 24 MalerLackAusbV
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik wie folgt zu gewichten:
- 1.
Herstellen von Oberflächen sowie
Durchführen von
Instandsetzungsmaßnahmenmit 30 Prozent, - 2.
Ausführen eines Kundenauftrags mit 40 Prozent, - 3.
Durchführen von
Energieeffizienzmaßnahmen
an Außenflächen von
Bauten oder Anlagen und deren
jeweiligen Bestandteilenmit 10 Prozent, - 4.
Durchführen von
Energieeffizienzmaßnahmen
an Innenflächen von
Bauten oder Anlagen und
deren Bestandteilenmit 10 Prozent sowie - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
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