§ 48 MalerLackAusbV

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung wie folgt zu gewichten:

1.
Herstellen von Oberflächen sowie
Durchführen von
Instandsetzungsmaßnahmen
mit 30 Prozent,
2.
Ausführen eines Kundenauftragsmit 40 Prozent,
3.
Ausführen von Ausbauarbeitenmit 10 Prozent,
4.
Ausführen von Dämmarbeitenmit 10 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 49 wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

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