§ 69 MarkenG
Mündliche Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
- 1.
- einer der Beteiligten sie beantragt,
- 2.
- vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder
- 3.
- das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.
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