(XXXX) MarkenG§8Bek97
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht, daß die folgenden Kennzeichen
- 1.
- Name, Abkürzung und Emblem der Internationalen Organisation für Auswanderung (Anlage 1),
- 2.
- Flagge, Name und Abkürzung der Internationalen Fernmeldeunion sowie Namen und Abkürzungen ihrer drei Bereiche (Anlage 2),
- 3.
- Emblem und Siegel der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur (Anlage 3)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. August 1996 (BGBl. I S. 1358).
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