Anlage 1 MarketGestAusbV
(zu § 5)
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 925 - 928)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
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1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) | ||
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Nr. 1.1) | a) | Zielsetzung und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes sowie seine Stellung am Markt und seine Bedeutung in der Region beschreiben |
b) | Aufbau und Struktur des Ausbildungsbetriebes erläutern | ||
c) | Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen | ||
d) | Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben | ||
1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 4 Nr. 1.2) | a) | Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben |
b) | den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen | ||
c) | lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; berufliche Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln | ||
d) | für den Ausbildungsbetrieb geltende arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie Tarif- und Arbeitszeitregelungen darstellen | ||
e) | wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages darstellen | ||
f) | Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären | ||
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden: Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
1.4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
2 | Arbeitsorganisation, Kommunikation und Kooperation (§ 4 Nr. 2) | ||
2.1 | Arbeitsorganisation und Arbeitsplanung (§ 4 Nr. 2.1) | a) | Ziele, Reihenfolge und Zeitplan für Aufgaben festlegen und dokumentieren |
b) | Probleme analysieren, Lösungsalternativen entwickeln und bewerten | ||
c) | Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen; Informationen beschaffen und nutzen | ||
d) | Durchführung und Ergebnisse kontrollieren sowie Korrekturmaßnahmen ergreifen | ||
2.2 | Teamarbeit und Kooperation (§ 4 Nr. 2.2) | a) | Aufgaben im Team planen, bearbeiten und auswerten |
b) | Sachverhalte, Themen und Unterlagen situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren | ||
c) | interne und externe Kooperationsprozesse mitgestalten, insbesondere mit den Bereichen Verkauf, Werbung, Medien und Industrie | ||
d) | Konfliktlösungsmöglichkeiten anwenden | ||
e) | Kommunikationsformen situationsbezogen anwenden | ||
2.3 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Nr. 2.3) | a) | Bedeutung von Information, Kommunikation und Kooperation für Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten |
b) | Kundenkontakte nutzen und pflegen, Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden | ||
c) | Informations- und Präsentationsgespräche planen, durchführen und nachbereiten; Alternativen anbieten | ||
2.4 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 2.4) | a) | Informations- und Kommunikationssysteme nutzen |
b) | externe und interne Netze und Dienste nutzen; Sicherheitsanforderungen beachten | ||
c) | Daten eingeben, mit betriebsüblichen Verfahren sowie unter Beachtung des Datenschutzes sichern und pflegen | ||
2.5 | Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 2.5) | a) | qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen |
b) | Zusammenhänge zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und Auswirkungen auf das Betriebsergebnis ableiten | ||
2.6 | Anwenden von Englisch bei Fachaufgaben (§ 4 Nr. 2.6) | a) | englische Fachbegriffe anwenden |
b) | englischsprachige Informationen nutzen und auswerten | ||
3 | Grundlagen des visuellen Marketings (§ 4 Nr. 3) | ||
3.1 | Visuelle Verkaufsförderung als Instrument der Unternehmenspolitik (§ 4 Nr. 3.1) | a) | Unternehmensphilosophie bei der Entwicklung von Gestaltungskonzepten berücksichtigen |
b) | Bedarfs- und Marktentwicklungsdaten des Marktsegmentes beschaffen, auswerten und für Gestaltungskonzepte nutzen | ||
3.2 | Präsentation von Waren, Produkten und Dienstleistungen (§ 4 Nr. 3.2) | a) | Waren, Produkte und Dienstleistungen präsentieren und atmosphärisch visualisieren, dabei Grundsätze der Warenplatzierung anwenden |
b) | Gestaltungsmittel und -elemente, insbesondere Warenträger, Beleuchtung und Multimediatechniken zielgruppenspezifisch auswählen und einsetzen | ||
c) | Verkaufsräume, Ausstellungsräume oder Schaufenster unter dem Aspekt der visuellen Verkaufsförderung gliedern; Verkehrsströme und Blickzonen berücksichtigen | ||
d) | Waren bedarfsgebündelt und selbsterklärend präsentieren | ||
e) | Zusammenspiel von Sortiment, Einrichtung, Bildwelten und dekorativer Darstellung berücksichtigen | ||
3.3 | Visuelle Verkaufsförderung und Werbung (§ 4 Nr. 3.3) | a) | Ziele und Aufgaben der visuellen Verkaufsförderung als Teil des Marketings erläutern |
b) | bei der Entwicklung von Maßnahmen der Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit sowie bei Events mitwirken; wirtschaftliche und rechtliche Aspekte berücksichtigen | ||
c) | Bedeutung und Wirkungen einzelner Werbemittel und Werbemaßnahmen erklären und diese zielgerichtet einsetzen | ||
d) | Farben als Gestaltungsmittel einsetzen, dabei Grundsätze der Farbenlehre beachten | ||
e) | Licht als Gestaltungsmittel unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Sicherheit einsetzen | ||
f) | typografische Gestaltungsvarianten produktorientiert auswählen | ||
g) | innovative verkaufsfördernde Gestaltungselemente einsetzen | ||
4 | Werkstoffe, Werkzeuge und Geräte (§ 4 Nr. 4) | a) | Werkstoffe und Hilfsmittel unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und der beabsichtigten gestalterischen Wirkung auswählen; unterschiedliche Be- und Verarbeitungstechniken anwenden |
b) | Werkzeuge und Maschinen nutzen und pflegen | ||
c) | Geräte und Beleuchtungselemente nach Vorgaben und technischen Unterlagen einsetzen | ||
5 | IT-Anwendungen (§ 4 Nr. 5) | a) | Texte und Grafiken computergestützt gestalten und layouten |
b) | Bilder beschaffen und bearbeiten | ||
c) | Konzepte der visuellen Verkaufsförderung computergestützt entwickeln und realisieren | ||
d) | Werbemittel gestalten und herstellen | ||
e) | branchenspezifische Software zur Auftrags- und Rechnungsbearbeitung sowie zur Materialverwaltung nutzen | ||
6 | Projekte des visuellen Marketings (§ 4 Nr. 6) | ||
6.1 | Entwurf und Planung (§ 4 Nr. 6.1) | a) | Ideen entwickeln, Gestaltungskonzepte entwerfen und skizzieren |
b) | werbe- und verkaufspsychologische Grundsätze beachten | ||
c) | Entwicklungen in Kunst, Design und Architektur nutzen sowie aktuelle Trends berücksichtigen | ||
d) | Reinzeichnungen und Pläne, insbesondere unter Berücksichtigung der Flächen- und Raumeinteilung, erstellen | ||
e) | Konzepte präsentieren und begründen | ||
f) | Projekte unter Berücksichtigung inhaltlicher, organisatorischer, zeitlicher und finanzieller Aspekte planen und dokumentieren | ||
g) | Bedarf an internen und externen Dienstleistungen ermitteln | ||
h) | Kostenpläne projektbezogen erstellen und überwachen | ||
i) | räumliche Gegebenheiten und Sicherheitsbestimmungen berücksichtigen | ||
k) | rechtliche Regelungen, insbesondere des Urheberrechtes, beachten | ||
6.2 | Umsetzung (§ 4 Nr. 6.2) | a) | Präsentationsmittel, Materialien und Werkzeuge zur Projektrealisierung bereitstellen und einsetzen, abbauen und lagern |
b) | Waren, Produkte, Accessoires und Requisiten platzieren | ||
c) | Präsentations- und Ausstellungsräume vorbereiten | ||
d) | vorbereitende Maßnahmen für den Aufbau der Präsentation organisieren und überwachen | ||
e) | Maßnahmen bei veränderten Anforderungen im Rahmen der Projektgestaltung durchführen und veranlassen | ||
f) | Ergebnisse der Projektdurchführung dokumentieren | ||
7 | Steuerung von Projekten visuellen Marketings (§ 4 Nr. 7) | ||
7.1 | Beschaffung (§ 4 Nr. 7.1) | a) | Bedarf an Materialien und Waren ermitteln |
b) | Angebote einholen und bewerten; Aufträge erteilen | ||
c) | Lieferungen überprüfen; Aufträge, Lieferscheine und Rechnungen vergleichen; Abweichungen klären | ||
7.2 | Kalkulation (§ 4 Nr. 7.2) | a) | Projekte kalkulieren |
b) | Nachkalkulationen durchführen | ||
c) | Material- und Zeitaufwand dokumentieren und im Soll-Ist-Vergleich bewerten | ||
7.3 | Erfolgskontrolle (§ 4 Nr. 7.3) | a) | Erreichen von Projektzielen durch Soll-Ist-Vergleich prüfen |
b) | Projekte auswerten, Instrumente der Erfolgskontrolle anwenden und Ergebnisse präsentieren | ||
c) | Folgerungen für künftige Projekte ableiten | ||
7.4 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Nr. 7.4) | a) | Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes begründen |
b) | Notwendigkeit betrieblicher Kosten- und Leistungsrechnung erläutern | ||
c) | projektbezogene Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeiten | ||
d) | Eingang und Ausgang von Rechnungen kontrollieren |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.