(Fundstelle: BGBl. I 2006, 811 - 815)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Nr. 1.1) | - a)
Branchenstruktur der Marketing- und Kommunikationswirtschaft beschreiben, anzutreffende Betriebsformen, Branchensegmente und Tätigkeitsfelder darstellen - b)
Ausbildungsbetrieb in die Branchenstruktur einordnen - c)
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern - d)
Aufbau, Struktur und Leitbild des Ausbildungsbetriebes erläutern - e)
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben
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1.2 | Gesamt- und einzelwirtschaftliche Funktion der Marketing- und Kommunikationswirtschaft (§ 4 Nr. 1.2) | - a)
Aufgabe und Bedeutung von Marketing und Kommunikation im Rahmen der Gesamtwirtschaft und der Gesellschaft darstellen - b)
Funktion und Bedeutung von Marketing und Kommunikation für Unternehmen, Verbände und Institutionen beschreiben - c)
Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben - d)
Bereiche und Strukturen der Teilbranchen in der Marketing- und Kommunikationswirtschaft erläutern - e)
Arten von Marketingkommunikation unterscheiden, Bereiche voneinander abgrenzen und deren Beziehungen zueinander darstellen - f)
Stellung des Ausbildungsbetriebes im Vergleich zu Mitbewerbern ermitteln - g)
Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen
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1.3 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 4 Nr. 1.3) | - a)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag darstellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben - b)
betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen - c)
lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln - d)
Fachinformationen nutzen - e)
wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären - f)
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten
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1.4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.4) | - a)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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1.5 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.5) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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2 | Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 2) | |
2.1 | Arbeitsorganisation (§ 4 Nr. 2.1) | - a)
Aufbau, Aufgaben und Zuständigkeiten der Funktionsbereiche des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Arbeitsabläufe im eigenen Funktionsbereich und Schnittstellen zu anderen Funktionsbereichen berücksichtigen - c)
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Informations- und Kommunikationsmittel einsetzen - d)
eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren - e)
Lern- und Arbeitstechniken einsetzen, Zusammenarbeit aktiv gestalten und Aufgaben teamorientiert bearbeiten
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2.2 | Projektorganisation (§ 4 Nr. 2.2) | - a)
Inhaltliche, organisatorische, zeitliche, personelle und finanzielle Aspekte bei der Projektarbeit berücksichtigen - b)
Instrumente des Projektmanagements anwenden
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2.3 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 2.3) | - a)
Qualitätssicherungsmaßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden - b)
Service-, Kundendienst- und Gewährleistungen als Teil der Qualitätssicherung situationsgerecht anwenden
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2.4 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 2.4) | - a)
Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen - b)
interne und externe Dienste und Netze nutzen - c)
Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachten - d)
Maßnahmen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datensicherung aufgabenorientiert anwenden
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3 | Kommunikation und Kooperation (§ 4 Nr. 3) | |
3.1 | Kommunikation (§ 4 Nr. 3.1) | - a)
Kommunikationsregeln berücksichtigen und zielgruppen- und mediengerecht anwenden - b)
Informationen zielgruppengerecht aufbereiten und bedarfsgerecht nutzen - c)
situationsgerecht kommunizieren - d)
Moderationstechniken anwenden - e)
Arbeitsergebnisse situationsgerecht präsentieren und begründen
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3.2 | Teamarbeit und Kooperation (§ 4 Nr. 3.2) | - a)
Rückmeldungen über Arbeitsergebnisse geben, mit Kritik konstruktiv umgehen - b)
Strategien zur Konfliktlösung nutzen - c)
Aufgaben im Team planen und unter Beachtung individueller Fähigkeiten verteilen und bearbeiten
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3.3 | Kundenbeziehungen (§ 4 Nr. 3.3) | - a)
Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zusammenarbeit berücksichtigen - b)
Maßnahmen der Kundenbetreuung und -bindung umsetzen - c)
Beschwerden entgegennehmen und betriebsübliche Maßnahmen umsetzen - d)
kulturelle Besonderheiten bei geschäftlichen Kontakten berücksichtigen
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3.4 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 4 Nr. 3.4) | - a)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden - b)
im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen auswerten - c)
Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer Fremdsprache
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4 | Marketing- und Kommunikationsstrategien (§ 4 Nr. 4) | |
4.1 | Marktbeobachtung und -analyse (§ 4 Nr. 4.1) | - a)
Märkte beschreiben und eingrenzen - b)
Informationen über Mitbewerber und Marktentwicklungen beschaffen und auswerten - c)
Instrumente der Marktbeobachtung und der Marktanalyse auswählen - d)
Absatzpotenziale ermitteln
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4.2 | Zielgruppen (§ 4 Nr. 4.2) | - a)
Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten nutzen - b)
Konsumentenverhalten erfassen und analysieren - c)
Zielgruppen analysieren, definieren und segmentieren, dabei kulturelle und gesellschaftliche Verhaltensweisen, Werte und Normen berücksichtigen
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4.3 | Markenführung (§ 4 Nr. 4.3) | - a)
Merkmale einer Marke darstellen - b)
Instrumente der Markenführung beschreiben - c)
Markenwert aufzeigen - d)
Markenessenz feststellen
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4.4 | Budgetplanung (§ 4 Nr. 4.4) | - a)
Budgetplanungsarten unterscheiden - b)
Eckwerte von Marketingplänen berücksichtigen - c)
Budgets nach Zeit, Aktionen und Instrumenten des Marketingmix aufteilen - d)
Kapazitäten planen und mit der Produkt-, Marketing- und Vertriebsplanung abgleichen - e)
Kommunikationsplanung, Produktplanung und Vertrieb aufeinander abstimmen
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5 | Vorbereitung und Planung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen (§ 4 Nr. 5) | |
5.1 | Briefing (§ 4 Nr. 5.1) | - a)
Briefingbestandteile recherchieren und verifizieren - b)
Briefing anhand eines Musterbriefings formulieren - c)
Briefing auf Vollständigkeit überprüfen - d)
Fragenkatalog für das Re-Briefing erstellen und bearbeiten
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5.2 | Konzeptionierung (§ 4 Nr. 5.2) | - a)
an der Entwicklung von Strategien für Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen mitwirken - b)
Konzepte hinsichtlich der Aufgabenstellung und Ziele bewerten - c)
Kommunikationsmix und Kommunikationsmittel bestimmen - d)
Produktion und Ressourcen planen - e)
Projektbudget kalkulieren und vorschlagen
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5.3 | Steuerung der kreativen Umsetzung (§ 4 Nr. 5.3) | - a)
kreative Umsetzungen mit Briefing abgleichen - b)
Vorgaben für die Kreation formulieren - c)
Kreativitätstechniken nutzen
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5.4 | Feinplanung des Medieneinsatzes (§ 4 Nr. 5.4) | - a)
Mediaziele festlegen und Medienmix vorschlagen - b)
Einsatzplan entwickeln - c)
Optimierungsmöglichkeiten prüfen
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5.5 | Rechte und Lizenzen (§ 4 Nr. 5.5) | - a)
berufsspezifische Rechtsquellen, Normen und Regeln erschließen und anwenden - b)
rechtliche Vorschriften, insbesondere zum Wettbewerbs-, Urheber-, Verwertungs-, Marken- und Persönlichkeitsrecht anwenden - c)
bei der Vertragsgestaltung sowie an der Beschaffung von Rechten und Lizenzen mitwirken - d)
zur Sicherung von Rechten und zur Vermeidung von Missbrauch beitragen
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6 | Durchführung und Kontrolle von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen (§ 4 Nr. 6) | |
6.1 | Auswahl und Beauftragung von Dienstleistern (§ 4 Nr. 6.1) | - a)
Bedingungen für Ausschreibungen und Wettbewerbspräsentationen feststellen - b)
Ausschreibung formulieren - c)
Konzeptionen, Angebote und Präsentationen bewerten und auswählen - d)
Vereinbarung mit Dienstleistern formulieren
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6.2 | Organisation interner und externer Herstellungsprozesse (§ 4 Nr. 6.2) | - a)
Herstellungsprozesse und Aktivitäten planen - b)
Herstellungsprozesse und Aktivitäten überwachen, insbesondere hinsichtlich Zeit, Kosten und Qualität - c)
Abnahme von Einzelleistungen durchführen
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6.3 | Medieneinsatz (§ 4 Nr. 6.3) | - a)
Medieneinsatz steuern und überprüfen - b)
Resonanz erfassen und dokumentieren - c)
Medieneinsatz optimieren
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6.4 | Kontrolle und Abschluss der Maßnahme (§ 4 Nr. 6.4) | - a)
Ergebnisse der Marketing- und Kommunikationsmaßnahme dokumentieren - b)
Budgetkontrolle durchführen, bei Abweichungen Nachkalkulation vornehmen - c)
Rentabilität ermitteln - d)
Folgerungen für künftige Maßnahmen ableiten
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7 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Nr. 7) | |
7.1 | Rechnungs- und Finanzwesen (§ 4 Nr. 7.1) | - a)
Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreiben - b)
Organisation des Rechnungs- und Finanzwesens im Ausbildungsbetrieb darstellen - c)
Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung des Ausbildungsbetriebes anwenden
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7.2 | Controlling (§ 4 Nr. 7.2) | - a)
betriebliche Controllingsysteme und -instrumente anwenden - b)
betriebliche Leistungskennzahlen beschaffen und anwenden - c)
Ergebnisse des Rechnungswesens für das Controlling nutzen - d)
Wirtschaftlichkeit der vertraglichen Vereinbarungen prüfen
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