§ 14 MarkschBergV
Anzeigen, Aufzeichnungen
Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 sind verpflichtet,
- 1.
- der zuständigen Behörde
- a)
- die Übernahme und die Niederlegung von Arbeiten nach § 1 Nummer 1,
- b)
- die jeweilige Anschrift ihrer Arbeitsräume
- 2.
- ein Verzeichnis der
- a)
- Risswerke, die sie zu bearbeiten oder aufzubewahren haben, einschließlich der für die Anfertigung und Nachtragung verwendeten Unterlagen,
- b)
- Instrumente und Geräte einschließlich eines Nachweises über das Ergebnis der Überprüfungen
- 3.
- Aufzeichnungen über Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeiten nach § 1 Nummer 1, denen die Mitteilungen und Unterlagen nach § 11 Nummer 1 beizufügen sind, sowie über die Erledigung der Arbeiten anzufertigen und mindestens 5 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren,
- 4.
- bis zum 1. Februar eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde einen Bericht einzureichen über
- a)
- Messungen von besonderer Bedeutung und ihre Ergebnisse,
- b)
- Bestand des Risswerks sowie Stand und Besonderheiten bei seiner Anfertigung und Nachtragung,
- c)
- Neuerungen und Besonderheiten hinsichtlich der Instrumente und Geräte,
- d)
- Anzahl der Mitarbeiter mit Angabe der fachlichen Ausbildung und der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben.
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