(Fundstelle: BGBl. I 2006, 831 - 834)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 1.1) | - a)
Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt beschreiben - b)
Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläutern - c)
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern - d)
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften beschreiben
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1.2 | Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen (§ 4 Nr. 1.2) | - a)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben - b)
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen - c)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären - d)
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten - e)
wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages darstellen - f)
den Nutzen der betrieblichen und außerbetrieblichen Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten für die berufliche und persönliche Entwicklung sowie für den Betrieb aufzeigen
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1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu Ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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1.4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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2 | Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 2) | |
2.1 | Arbeitsorganisation (§ 4 Nr. 2.1) | - a)
die eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren, Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen - b)
Arbeitsaufträge erfassen, Arbeitsschritte mit den Beteiligten abstimmen, Termine koordinieren - c)
betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert einsetzen, Informationsquellen nutzen - d)
Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Leistungserstellung berücksichtigen - e)
zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsplatzgestaltung beitragen - f)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen
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2.2 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 2.2) | - a)
Betriebssysteme und Standardsoftware anwenden - b)
branchenbezogene Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden - c)
Daten erfassen, sichern, pflegen und aufbereiten - d)
Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen auf Arbeitsanforderungen und Arbeitsabläufe beachten
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2.3 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 4 Nr. 2.3) | - a)
rechtliche und betriebliche Regelungen sowie Standesregeln zum Datenschutz anwenden - b)
Vorgaben zur Datensicherheit, Datensicherung und Archivierung beim Umgang mit Daten beachten
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2.4 | Berufsbezogene Rechtsanwendung (§ 4 Nr. 2.4) | - a)
wettbewerbsrechtliche und im Betrieb relevante medienrechtliche Regelungen anwenden - b)
forschungsfeldbezogene Selbstverpflichtungen, Codizes und berufsbezogene Standesregeln berücksichtigen - c)
rechtliche Grenzen der Leistungserbringung in der Markt- und Sozialforschung darstellen
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3 | Kommunikation und Kooperation (§ 4 Nr. 3) | |
3.1 | Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation (§ 4 Nr. 3.1) | - a)
die eigene Rolle als Dienstleister berücksichtigen - b)
kundenorientiert handeln und kommunizieren - c)
Gespräche situationsgerecht und personenorientiert planen, durchführen und nachbereiten - d)
verbale und nichtverbale Kommunikationsformen anwenden - e)
zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden - f)
Zusammenarbeit aktiv gestalten und Aufgaben teamorientiert durchführen
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3.2 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 4 Nr. 3.2) | - a)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden - b)
fremdsprachige Informationsquellen nutzen - c)
Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen und einholen
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4 | Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung (§ 4 Nr. 4) | - a)
Markt- und Sozialforschung in betriebliche Prozesse und gesamtgesellschaftliche Zusammenhänge einordnen sowie Anwendungsgebiete definieren - b)
Markt- und Sozialforschung von forschungsfremden Tätigkeiten im Rahmen von Werbung, Direktmarketing, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit abgrenzen und bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen - c)
Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen der qualitativen und quantitativen Primärforschung sowie der Sekundärforschung unterscheiden und ihren Einsatz begründen
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5 | Projektvorbereitung (§ 4 Nr. 5) | |
5.1 | Informationsbeschaffung und -aufbereitung (§ 4 Nr. 5.1) | - a)
Daten sekundärer Informationsquellen ziel- und sachgerecht auswählen, auswerten und Ergebnisse aufbereiten - b)
vorhandene Untersuchungen, Untersuchungsfragen, Fragebögen und Leitfäden zum Untersuchungsgegenstand beschaffen und auf Verwertbarkeit prüfen - c)
Quellen für Stichprobenziehungen festlegen
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5.2 | Planung und Organisation (§ 4 Nr. 5.2) | - a)
Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen auf Eignung prüfen - b)
Auswahl, Schulung und Einsatz von Interviewern oder Moderatoren vorbereiten - c)
Fragebögen und Gesprächsleitfäden auf Mängel prüfen - d)
Fragebögen und Gesprächsleitfäden gestalten - e)
Kapazitäten, Zeitbedarf und Termine planen, Projektablaufplan erstellen und abstimmen - f)
Informationen für die Kalkulation von Projekten einholen - g)
Verfahren der Stichprobenziehung unterscheiden, insbesondere unter Berücksichtigung von Stichprobengröße, Proportionalität sowie Ziehungs- und Auswahlverfahren - h)
Stichprobenziehungen gemäß festgelegter Parameter veranlassen und kontrollieren - i)
Einsatz externer Dienstleister auf vertraglicher Grundlage koordinieren - j)
Probeinterviews vorbereiten, durchführen und Schlussfolgerungen für die Erhebung ziehen - k)
Erhebungsunterlagen erstellen und auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen
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6 | Projektdurchführung (§ 4 Nr. 6) | |
6.1 | Prozessbegleitung (§ 4 Nr. 6.1) | - a)
Umsetzung des Projektablaufplans koordinieren - b)
Prozessschritte eines Projektes unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Projektphasen durchführen - c)
Projektfortschritt kontrollieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
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6.2 | Datenerfassung, Codierung (§ 4 Nr. 6.2) | - a)
Codeplan erstellen - b)
offene und teiloffene Fragen codieren - c)
wörtliche Nennungen transkribieren, klassifizieren und auswerten - d)
Projektdaten für die Erfassung vorbereiten, Projektdaten bearbeiten
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6.3 | Datenprüfung, Gewichtung (§ 4 Nr. 6.3) | - a)
Plausibilitätsprüfungen durchführen - b)
Implausibilitäten listen und bearbeiten - c)
Informationen zur Festlegung von Gewichtungsmerkmalen und Gewichtungsmatrix beschaffen
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6.4 | Datenauswertung (§ 4 Nr. 6.4) | - a)
Datensätze nach vorgegebenen Spezifikationen und Formaten erstellen - b)
Tabelleninhalt und -layout festlegen, Tabellen erstellen - c)
Tabellen kontrollieren und Korrekturen veranlassen - d)
Verfahren der beschreibenden Statistik anwenden - e)
Einsatzfelder der Verfahren der schließenden Statistik unterscheiden - f)
betriebliche Analyseverfahren von Gruppendiskussionen und Einzelexplorationen anwenden
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6.5 | Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht (§ 4 Nr. 6.5) | - a)
Analyseergebnisse aufbereiten und in Form von Tabellen, Grafiken sowie in Textform darstellen - b)
Präsentationsunterlagen zielgruppengerecht auswählen, prüfen und zusammenstellen - c)
ausgewählte Ergebnisse zur Vorbereitung von Präsentationen und Ergebnisberichten grafisch darstellen - d)
Präsentationstermine abstimmen, Präsentationen organisatorisch vorbereiten und die Durchführung unterstützen
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7 | Projektnachbereitung (§ 4 Nr. 7) | |
7.1 | Dokumentation (§ 4 Nr. 7.1) | - a)
Projektdetails in Projektdatenbanken dokumentieren - b)
Projektunterlagen nach betrieblichen Archivierungsrichtlinien sowie gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen archivieren - c)
Projektergebnisse für die interne und externe Verwertung aufbereiten
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7.2 | Projektabrechnung (§ 4 Nr. 7.2) | - a)
Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläutern - b)
Rechnungen externer Dienstleister prüfen - c)
Soll-Ist-Vergleich der Projektabrechnungen durchführen
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