§ 1 MarktOWMeldV

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Getreide: Weichweizen einschließlich Emmer und Einkorn, Dinkel, Hartweizen, Roggen einschließlich Wintermenggetreide, Braugerste, andere Gerste, Hafer einschließlich Sommermenggetreide, Mais, Triticale, Sorghum und andere Hirsearten sowie Reis,
2.
Getreideerzeugnisse: Mühlenerzeugnisse, Malz, Quellmehl, Backmittel und Nährmittel aus Getreide, Nachprodukte der Getreidebe- und -verarbeitung, Teigwaren und Kaffee-Ersatzstoffe,
2a.
Haushaltsmehl: Weizenmehl Type 405 im Sinne von DIN 10355 Tabelle 1, Ausgabe November 2017,
2b.
Verarbeitungsmehl: Weizenmehl Type 550 im Sinne von DIN 10355 Tabelle 1, Ausgabe November 2017,
3.
Stärke: aus Getreide, Kartoffeln und anderen Stärketrägern hergestellte Stärke,
4.
Futtermittel: Stoffe, einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen (Mischfuttermittel), mit oder ohne Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung verfüttert zu werden,
5.
Zucker: Erzeugnisse im Sinne des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe B Unterabsatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1746 (ABl. L 268 vom 22.10.2019, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des in Buchstabe b genannten Weißzuckers,
5a.
Isoglucose: Erzeugnisse im Sinne des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe C Unterabsatz 4 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185,
5b.
Haushaltszucker: raffinierter Weißzucker gemäß Anlage 1 Nummer 3 der Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist,
5c.
Verarbeitungszucker: raffinierter Weißzucker, bei Einsatz im chemisch-pharmazeutischen Bereich auch Zuckersirup mit mindestens 70 Prozent Zuckergehalt, geliefert als Bulkware,
5d.
Melasse: Sirup mit weniger als 70 Prozent Zuckergehalt bei Herstellung aus Zuckerrüben oder mit weniger als 75 Prozent Zuckergehalt bei Herstellung aus Zuckerrohr, geliefert als Bulkware,
5e.
Hülsenfrüchte: Erbsen, Süßlupinen, Ackerbohnen und sonstige Hülsenfrüchte,
6.
Ölsaaten, -früchte und Saatkeime: Sojabohnen, Rapssaat, Sonnenblumensaat, Leinsaat, Palmkerne, Kopra, Maiskeime sowie andere Ölsaaten, -früchte und Saatkeime,
7.
Pflanzenrohöle und -fette: Erzeugnisse, die aus pflanzlichen Ölen und Fetten bestehen und aus Ölsaaten, -früchten und Saatkeimen gewonnen werden,
7a.
natives Olivenöl extra: aus der Frucht des Ölbaumes ausschließlich durch physikalische Verfahren gewonnenes Erzeugnis im Sinne des Anhangs VII Teil VIII Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
8.
Ölkuchen, Ölschrote und Expeller: Nebenerzeugnisse, die bei der Öl- und Fettgewinnung durch Pressen oder Extraktion aus Ölsaaten, -früchten und Saatkeimen gewonnen werden,
9.
fettangereichertes Pulver: Zubereitung in Pulverform, bestehend aus einem Gemisch aus Magermilch und pflanzlichen Fetten, wobei die Mischung höchstens 30 Prozent Fett und mindestens 23 Prozent Eiweiß enthält,
9a.
Hackfleisch vom Rind: zerkleinertes entbeintes Muskelfleisch mit einem Fettanteil von höchstens 20 Prozent und einem Salzanteil von höchstens 1 Prozent,
9b.
Hackfleisch vom Schwein: zerkleinertes entbeintes Muskelfleisch mit einem Fettanteil von höchstens 30 Prozent und einem Salzanteil von höchstens 1 Prozent,
9c.
9d.
Hähnchenbrustfilets: Teilstücke im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 543/2008,
10.
Fischöle: Erzeugnisse, die aus Fett von Meerestieren bestehen oder aus diesem gewonnen werden,
11.
Mischfetterzeugnisse: Erzeugnisse, die aus pflanzlichen oder tierischen Fetten zusammengesetzt sind und einen Milchfettgehalt von 10 vom Hundert bis 80 vom Hundert des Gesamtfettgehalts aufweisen,
12.
Bioethanol aus Zucker: Ethylalkohol, der aus einem der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe B Unterabsatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 gewonnen wurde,
13.
Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs: Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I Teil XXI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1226 (ABl. L 202 vom 28.7.2016, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von unter 96 Volumenprozent, der nach einer Rektifikation als neutraler Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs vermarktet wird, gilt ebenfalls als Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne dieser Verordnung,
14.
Molkereien: Unternehmen, die im Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens 3 000 Liter Milch verarbeiten oder nach einer Bearbeitung zur weiteren Be- und Verarbeitung an andere Unternehmen abgeben; als Molkereien im Sinne dieser Verordnung gelten auch Unternehmen, die Erzeugnisse im Sinne von Nummer 17 und Nummer 18 Buchstabe a bis d herstellen,
15.
Abnehmer von Milch: Abnehmer im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung mit Ausnahme von Abnehmern, die Rohmilch gemäß § 2 Absatz 2 der Rohmilchgüteverordnung übernehmen,
16.
Milch: das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel,
17.
Konsummilch: Milch im Sinne des Anhangs VII Teil IV Ziffer III Unterabsatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
18.
Milcherzeugnisse:
a)
Butter und andere Milchstreichfette im Sinne der Butterverordnung,
b)
Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der Käseverordnung,
c)
Milcherzeugnisse im Sinne der Verordnung über Milcherzeugnisse,
d)
sonstige Milcherzeugnisse,
e)
Mischfetterzeugnisse nach Nummer 11 sowie
f)
Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen,
19.
jährliche Meldungen: Meldungen, deren Angaben für einen Jahreszeitraum zusammengefasst sind; diese Jahreszeiträume umfassen bezüglich
a)
der Meldepflichten nach § 2 Absatz 2 bis 9 die Monate Juli bis einschließlich Juni des darauffolgenden Jahres,
b)
der Meldepflichten nach den §§ 4, 5 und 5a das Kalenderjahr,
c)
der Meldepflichten nach § 3 die Monate Oktober bis einschließlich September des darauffolgenden Jahres.
20.
Verkaufspreis: Preis ab Werk
a)
ohne die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer,
b)
ohne Kosten für Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten, Versicherung,
c)
ohne weitere Warenbezugskosten, sofern diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind, und
d)
gemindert um Preisnachlässe, sofern diese in Bezug auf das Erzeugnis auf der Rechnung ausgewiesen sind;
der für die Preisermittlung maßgebliche Zeitpunkt ist der Tag der Rechnungsstellung durch den Verkäufer;
21.
Einkaufspreis: vom Käufer gezahlter Preis
a)
ohne die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer,
b)
einschließlich Kosten für Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten, Versicherung,
c)
einschließlich weiterer Warenbezugskosten, sofern diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind, und
d)
gemindert um Preisnachlässe, sofern diese in Bezug auf das Erzeugnis auf der Rechnung ausgewiesen sind;
der für die Preisermittlung maßgebliche Zeitpunkt ist der Tag des Rechnungseingangs beim Käufer,
22.
Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes: Unternehmen im Sinne von Abschnitt C der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes in der jeweils geltenden Fassung,
23.
kurzfristige Verträge: Verträge über einmalige Lieferungen und Verträge mit einer Laufzeit von nicht mehr als drei Monaten,
24.
Bulkware: Ware, die in Großverbraucherpackungen, Tank- oder Silofahrzeugen geliefert wird.

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