§ 7 MarktOWMeldV

Zeitpunkt der Meldungen

Bei der zuständigen Stelle haben einzugehen:

1.
die abzugebenden Jahres- und Halbjahresmeldungen
a)
b)
nach § 2 Absatz 10 spätestens am 30. November eines Jahres für den vorangegangenen Berichtszeitpunkt,
c)
nach § 3 Absatz 5 spätestens am 31. Mai eines Jahres für das vorangegangene Wirtschaftsjahr,
d)
nach § 3 Absatz 6 und Absatz 7 Nummer 2 spätestens am 30. Oktober für das vorangegangene Wirtschaftsjahr,
2.
3.
die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 5 und § 5c Absatz 5 bis 7 abzugebenden wöchentlichen Meldungen am Montag der folgenden Woche.

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