§ 17 MaSanV
Frist zur Einreichung und Aktualisierung von Sanierungsplänen
(1) Wenn die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt hat, beträgt die Frist für die erstmalige Erstellung des Sanierungsplans grundsätzlich zwölf Monate.
(2) Hat die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt, so ist § 12 Absatz 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes anzuwenden, wobei § 12 Absatz 4 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung findet, dass der Sanierungsplan nicht mindestens jährlich zu übermitteln ist.
Fußnote(n):
(+++ § 17 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1
§ 17 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 3 +++)
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