§ 24 MaSanV

Indikatoren

(1) Im Sanierungsplan ist dazustellen, wie die Anforderungen des § 7 Absatz 1 und 3 bis 5, 6 Satz 1 und Absatz 7 zu den Indikatoren in Bezug auf die befreiten Institute eingehalten werden. Für jede der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien ist mindestens ein Indikator festzulegen. Für die befreiten Institute entfällt die Darstellung der marktbasierten und makroökonomischen Indikatoren gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2. Zunächst sind Indikatoren aus der Anlage 1 dieser Verordnung zu prüfen. Die Darstellung von qualitativen Indikatoren ist nicht erforderlich, soweit im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet wird, dass qualitative Indikatoren für die Zwecke der Sanierungsplanung der befreiten Institute nicht geeignet sind. Unter Beachtung des Grundsatzes aus § 7 Absatz 4 können auch andere Indikatoren gewählt werden.

(2) Der Sanierungsplan hat darzustellen, wie die Schwellenwerte von Indikatoren bei Bedarf, jedoch mindestens bei jeder Aktualisierung des Sanierungsplans, überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.

(3) Der Sanierungsplan hat darzustellen, dass die Anforderungen des § 8 Absatz 1 bis 4 zu den Kategorien von Indikatoren in Bezug auf die befreiten Institute eingehalten werden.

(4) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat im Sanierungsplan zu beschreiben, wie es makroökonomische Entwicklungen beobachtet und bewertet, die negative Auswirkungen auf eine Vielzahl von befreiten Instituten haben können. Sofern marktbasierte Entwicklungen negative Auswirkungen auf eine Vielzahl von befreiten Instituten haben können, gilt Satz 1 entsprechend.

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