§ 10 MaschFüAusbV
Anrechnungsregelung
(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin kann nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres im
- 1.
- Schwerpunkt Metalltechnik/Kunststofftechnik in einem der AusbildungsberufeKunststoff- und Kautschuktechnologe/Kunststoff- und Kautschuktechnologin,Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin,Fertigungsmechaniker/Fertigungsmechanikerin,Industriemechaniker/Industriemechanikerin,Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin;
- 2.
- Schwerpunkt Textiltechnik in dem AusbildungsberufProduktionsmechaniker-Textil/Produktionsmechanikerin-Textil;
- 3.
- Schwerpunkt Textilveredelung in dem AusbildungsberufProduktveredler-Textil/Produktveredlerin-Textil;
- 4.
- Schwerpunkt Lebensmitteltechnik in einem der AusbildungsberufeFachkraft für Lebensmitteltechnik,Fachkraft für Fruchtsafttechnik,Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin;
- 5.
- Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung in einem der AusbildungsberufeBuchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung Buchfertigung (Serie) und Druckweiterverarbeitung (Serie),Verpackungsmittelmechaniker/Verpackungsmittelmechanikerin
(2) Berufsausbildungsverhältnisse im Schwerpunkt Lebensmitteltechnik, die bis zum 8. April 2006 begründet worden sind, können im Ausbildungsberuf Molkereifachmann/Molkereifachfrau nach den Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden.
(3) Die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenführer/Maschinen- und Anlagenführerin erzielten Leistungen werden bei der Fortsetzung der Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin, zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin, zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin oder zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin als Teil 1 der Abschlussprüfung entsprechend der Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2481) oder der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599) in das Gesamtergebnis einbezogen.
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