§ 4 MaschFüAusbV
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,
- 6.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 8.
- Prüfen,
- 9.
- Branchenspezifische Fertigungstechniken,
- 10.
- Steuerungs- und Regelungstechnik,
- 11.
- Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen,
- 12.
- Steuern des Materialflusses,
- 13.
- Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen,
- 14.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
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