§ 10 MaschinenDG
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 9 Absatz 1 Nummer 7, 16 oder 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Fußnote(n):
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 12 +++)
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