Anlage MaskAusbV
(zu § 4 Abs. 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 608 - 611)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | ||||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||||
4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||||
5 | Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen (§ 3 Nr. 5) | a) | Informationen zu Gestaltungskonzeptionen ermitteln und historische und zeitgenössische sowie kultur- und kunstgeschichtliche Bezüge zu den Anforderungen der Produktion herstellen | 8 | |||
b) | Produktionsanforderungen hinsichtlich gestalterischer und technischer Umsetzungsmöglichkeiten bewerten und Aufgabenverteilung mit den beteiligten Werkstätten abstimmen und festlegen | ||||||
c) | Umsetzungsmöglichkeiten vorstellen und mit den Auftraggebern abstimmen | ||||||
6 | Vorbereiten und Handhaben von Werkzeugen und Geräten (§ 3 Nr. 6) | a) | Werkzeuge und Geräte auswählen | 2 | |||
b) | Werkzeuge und Geräte unter Beachtung der Hygiene reinigen und pflegen | ||||||
c) | Hilfswerkzeuge anfertigen | ||||||
7 | Vorbereiten und Lagern von Werkzeugen und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 7) | a) | Werk- und Hilfsstoffe auswählen | 2 | |||
b) | Werk- und Hilfsstoffe vorbereiten | ||||||
c) | Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Bestimmungen und Herstellerangaben lagern | ||||||
8 | Planen und Kalkulieren von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 8) | a) | Fundus sichten und Gegenstände auswählen | 2 | |||
b) | ergonomische Gesichtspunkte bei Planung und Durchführung der Arbeit beachten | ||||||
c) | Arbeitsplatz einrichten | ||||||
d) | fremd- und fachsprachliche Ausdrücke anwenden | ||||||
e) | Skizzen und Entwürfe anfertigen | 5 | |||||
f) | Arbeitstechniken unter Beachtung von Gestaltungsvorgaben, Kosten und Terminen festlegen | 6 | |||||
g) | Art und Menge der Werk- und Hilfsstoffe ermitteln | ||||||
h) | Material- und Kostenberechnungen durchführen | ||||||
i) | Zeitplanung für Arbeitsschritte festlegen | ||||||
k) | Arbeiten mit den einzubeziehenden Werkstätten abstimmen | ||||||
9 | Abstimmen von Farben(§ 3 Nr. 9) | a) | Farben nach der Kombinierbarkeit von Pigmenten, Lösungs-, Binde- und Verdünnungsmitteln auswählen | 6 | |||
b) | Farben mischen | ||||||
c) | Farbwirkungen auf die Licht- und Produktionsbedingungen abstimmen | ||||||
10 | Anfertigen von Perücken, Haarteilen und Körperbehaarungen (§ 3 Nr. 10) | a) | Darstellermaße und -haarfarben registrieren, insbesondere Maßkarten und Tabellen anlegen | 16 | |||
b) | Arbeitsköpfe auswählen, anfertigen und präparieren | ||||||
c) | Monturen anfertigen | ||||||
d) | Haare auswählen | ||||||
e) | Haarfarben und Melierungen festlegen | ||||||
f) | Haare färben | ||||||
g) | Knüpfperücken und -haarteile anfertigen | ||||||
h) | Haare durch Schneiden und Formen gestalten | ||||||
i) | Perücken und Haarteile für die Lagerung präparieren | ||||||
k) | Tressenperücken, -haarteile und -Zöpfe anfertigen | ||||||
l) | Klebeperücken anfertigen | ||||||
m) | Perücken aus haarfremden Werkstoffen anfertigen | ||||||
n) | Körperbehaarungen anfertigen | ||||||
11 | Anfertigen von Glatzen (§ 3 Nr. 11) | a) | Arbeitsköpfe präparieren und Glatzenformen festlegen | 5 | |||
b) | Monturen, Vollglatzen und Glatzenteile anfertigen | ||||||
c) | Glatzen konservieren und lagern | ||||||
d) | Glatzen von Arbeitsköpfen ablösen | ||||||
e) | Teilglatzen mit eingearbeiteten Befestigungspunkten herstellen | 6 | |||||
f) | Haare durch Knüpfen, Kleben und Stechen befestigen | ||||||
12 | Anfertigen von Masken und Körperteilen (§ 3 Nr. 12) | a) | unterschiedliche Formen modellieren | 5 | |||
b) | Körperteile und Köpfe abformen | ||||||
c) | starre und flexible Masken und plastische Teile, insbesondere durch Kaschieren, Laminieren und Ausgießen, anfertigen | ||||||
d) | Negativ- und Positivformen herstellen | ||||||
e) | Masken im Direktverfahren, insbesondere durch Wattieren, Kleben und Nähen, anfertigen | ||||||
f) | Masken und Körperteile, insbesondere durch Strukturieren, Bemalen, Spritzen und Schminken, fertig stellen | 6 | |||||
g) | Art der Beanspruchung ermitteln, Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen festlegen | 12 | |||||
h) | Masken im Hohlformverfahren anfertigen | ||||||
i) | Körperteile und Köpfe unter Beachtung der den Rollencharakter kennzeichnenden Merkmale gestalten | ||||||
13 | Anfertigen von Spezialeffekten (§ 3 Nr. 13) | a) | trockene und frische Hautveränderungen sowie Aktionsverletzungen anfertigen | 10 | |||
b) | bewegliche, veränderbare und starre Deformationen anfertigen | ||||||
c) | Konstruktionen beteiligter Werkstätten einarbeiten | ||||||
14 | Schminken (§ 3 Nr. 14) | a) | Haut, insbesondere unter Beachtung unterschiedlicher Hauttypen und Hautfarben, zum Schminken vorbereiten | 10 | |||
b) | Grundtechniken des Schminkens anwenden, insbesondere Licht und Schatten setzen | ||||||
c) | Reinigungstechniken anwenden | ||||||
d) | Haut unter Beachtung schminktechnischer Möglichkeiten und der Erfordernisse für Bühnen-, Foto-, Film- oder Fernsehproduktionen schminken | 10 | |||||
e) | Phantasiemasken und plakative Masken sowie Tiermasken nach artentypischen Merkmalen gestalten | ||||||
f) | Körperbemalungen auftragen | ||||||
g) | plastische Veränderungen an Darstellern herstellen und einschminken | ||||||
15 | Gestalten von Frisuren mit Eigenhaar und Haarteilen (§ 3 Nr. 15) | a) | Haarlängen bestimmen | 10 | |||
b) | Schneidtechniken auswählen und anwenden | ||||||
c) | Frisuren, insbesondere durch Wickeln, Wellen, Papillotiertechniken und Ondulation, gestalten | ||||||
d) | Schling- und Stecktechniken anwenden | 12 | |||||
e) | Frisuren unter Berücksichtigung Produktionsbezogener Anforderungen, insbesondere an die Haltbarkeit und Wiederauffrisierbarkeit, fertigstellen | ||||||
16 | Prüfen von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nr. 16) | a) | Prüfkriterien festlegen und unter Beachtung von produktions-bezogenen Vorgaben, insbesondere gestalterischer Qualität, Farbrichtigkeit sowie Nah- und Fernwirkung, Haltbarkeit und Funktionalität, anwenden | 6 | |||
b) | Funktionsprüfungen durchführen | ||||||
c) | Maskenbilder testen und korrigieren | ||||||
17 | Arbeiten für Proben und Produktionen (§ 3 Nr. 17) | a) | mit zwischenmenschlichen Konfliktsituationen umgehen | 3 | |||
b) | Maskenteile von Darstellern abnehmen, reinigen, aufarbeiten, instand setzen, aufbewahren und registrieren | ||||||
c) | Produktionsschminkpläne erstellen | 14 | |||||
d) | erarbeitetes Maskenbild anlegen | ||||||
e) | Vorstellungs- und Produktionsbücher anlegen und führen |
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