Anlage MaskAusbV

(zu § 4 Abs. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 608 - 611)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen (§ 3 Nr. 5)a)Informationen zu Gestaltungskonzeptionen ermitteln und historische und zeitgenössische sowie kultur- und kunstgeschichtliche Bezüge zu den Anforderungen der Produktion herstellen  8 
b)Produktionsanforderungen hinsichtlich gestalterischer und technischer Umsetzungsmöglichkeiten bewerten und Aufgabenverteilung mit den beteiligten Werkstätten abstimmen und festlegen
c)Umsetzungsmöglichkeiten vorstellen und mit den Auftraggebern abstimmen
6Vorbereiten und Handhaben von Werkzeugen und Geräten (§ 3 Nr. 6)a)Werkzeuge und Geräte auswählen2   
b)Werkzeuge und Geräte unter Beachtung der Hygiene reinigen und pflegen
c)Hilfswerkzeuge anfertigen
7Vorbereiten und Lagern von Werkzeugen und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 7)a)Werk- und Hilfsstoffe auswählen2   
b)Werk- und Hilfsstoffe vorbereiten
c)Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Bestimmungen und Herstellerangaben lagern
8Planen und Kalkulieren von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 8)a)Fundus sichten und Gegenstände auswählen2   
b)ergonomische Gesichtspunkte bei Planung und Durchführung der Arbeit beachten
c)Arbeitsplatz einrichten
d)fremd- und fachsprachliche Ausdrücke anwenden
e)Skizzen und Entwürfe anfertigen 5  
f)Arbeitstechniken unter Beachtung von Gestaltungsvorgaben, Kosten und Terminen festlegen  6 
g)Art und Menge der Werk- und Hilfsstoffe ermitteln
h)Material- und Kostenberechnungen durchführen
i)Zeitplanung für Arbeitsschritte festlegen
k)Arbeiten mit den einzubeziehenden Werkstätten abstimmen
9Abstimmen von Farben(§ 3 Nr. 9)a)Farben nach der Kombinierbarkeit von Pigmenten, Lösungs-, Binde- und Verdünnungsmitteln auswählen  6 
b)Farben mischen
c)Farbwirkungen auf die Licht- und Produktionsbedingungen abstimmen
10Anfertigen von Perücken, Haarteilen und Körperbehaarungen (§ 3 Nr. 10)a)Darstellermaße und -haarfarben registrieren, insbesondere Maßkarten und Tabellen anlegen16   
b)Arbeitsköpfe auswählen, anfertigen und präparieren
c)Monturen anfertigen
d)Haare auswählen
e)Haarfarben und Melierungen festlegen
f)Haare färben
g)Knüpfperücken und -haarteile anfertigen
h)Haare durch Schneiden und Formen gestalten
i)Perücken und Haarteile für die Lagerung präparieren
k)Tressenperücken, -haarteile und -Zöpfe anfertigen
l)Klebeperücken anfertigen
m)Perücken aus haarfremden Werkstoffen anfertigen
n)Körperbehaarungen anfertigen
11Anfertigen von Glatzen (§ 3 Nr. 11)a)Arbeitsköpfe präparieren und Glatzenformen festlegen5   
b)Monturen, Vollglatzen und Glatzenteile anfertigen
c)Glatzen konservieren und lagern
d)Glatzen von Arbeitsköpfen ablösen
e)Teilglatzen mit eingearbeiteten Befestigungspunkten herstellen  6 
f)Haare durch Knüpfen, Kleben und Stechen befestigen
12Anfertigen von Masken und Körperteilen (§ 3 Nr. 12)a)unterschiedliche Formen modellieren5   
b)Körperteile und Köpfe abformen
c)starre und flexible Masken und plastische Teile, insbesondere durch Kaschieren, Laminieren und Ausgießen, anfertigen
d)Negativ- und Positivformen herstellen
e)Masken im Direktverfahren, insbesondere durch Wattieren, Kleben und Nähen, anfertigen
f)Masken und Körperteile, insbesondere durch Strukturieren, Bemalen, Spritzen und Schminken, fertig stellen 6  
g)Art der Beanspruchung ermitteln, Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen festlegen   12
h)Masken im Hohlformverfahren anfertigen
i)Körperteile und Köpfe unter Beachtung der den Rollencharakter kennzeichnenden Merkmale gestalten
13Anfertigen von Spezialeffekten (§ 3 Nr. 13)a)trockene und frische Hautveränderungen sowie Aktionsverletzungen anfertigen   10
b)bewegliche, veränderbare und starre Deformationen anfertigen
c)Konstruktionen beteiligter Werkstätten einarbeiten
14Schminken (§ 3 Nr. 14)a)Haut, insbesondere unter Beachtung unterschiedlicher Hauttypen und Hautfarben, zum Schminken vorbereiten10   
b)Grundtechniken des Schminkens anwenden, insbesondere Licht und Schatten setzen
c)Reinigungstechniken anwenden
d)Haut unter Beachtung schminktechnischer Möglichkeiten und der Erfordernisse für Bühnen-, Foto-, Film- oder Fernsehproduktionen schminken   10
e)Phantasiemasken und plakative Masken sowie Tiermasken nach artentypischen Merkmalen gestalten
f)Körperbemalungen auftragen
g)plastische Veränderungen an Darstellern herstellen und einschminken
15Gestalten von Frisuren mit Eigenhaar und Haarteilen (§ 3 Nr. 15)a)Haarlängen bestimmen10   
b)Schneidtechniken auswählen und anwenden
c)Frisuren, insbesondere durch Wickeln, Wellen, Papillotiertechniken und Ondulation, gestalten
d)Schling- und Stecktechniken anwenden 12  
e)Frisuren unter Berücksichtigung Produktionsbezogener Anforderungen, insbesondere an die Haltbarkeit und Wiederauffrisierbarkeit, fertigstellen
16Prüfen von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nr. 16)a)Prüfkriterien festlegen und unter Beachtung von produktions-bezogenen Vorgaben, insbesondere gestalterischer Qualität, Farbrichtigkeit sowie Nah- und Fernwirkung, Haltbarkeit und Funktionalität, anwenden   6
b)Funktionsprüfungen durchführen
c)Maskenbilder testen und korrigieren
17Arbeiten für Proben und Produktionen (§ 3 Nr. 17)a)mit zwischenmenschlichen Konfliktsituationen umgehen 3  
b)Maskenteile von Darstellern abnehmen, reinigen, aufarbeiten, instand setzen, aufbewahren und registrieren
c)Produktionsschminkpläne erstellen   14
d)erarbeitetes Maskenbild anlegen
e)Vorstellungs- und Produktionsbücher anlegen und führen

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