§ 2 MaStRV
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung ist
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- „Betreiber“, wer unabhängig vom Eigentum eine Einheit oder eine EEG- oder KWK-Anlage nutzt,
- 3.
- „EEG-Anlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom, die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Anlage ist,
- 4.
- „Einheit“ jede und jeder ortsfeste
- a)
- Gaserzeugungseinheit,
- b)
- Gasspeicher,
- c)
- Gasverbrauchseinheit,
- d)
- Stromerzeugungseinheit,
- e)
- Stromspeicher,
- f)
- Stromverbrauchseinheit,
- 5.
- „Gaserzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung zur Erzeugung von Gas,
- 6.
- „Gasspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von Gas,
- 7.
- „Gasverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung zum Verbrauch von Gas,
- 8.
- „KWK-Anlage“ jede ortsfeste technische Anlage, in der gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt werden,
- 9.
- „Marktakteur“ jede natürliche oder juristische Person, die am Energiemarkt teilnimmt,
- 10.
- „Projekt“ jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist,
- 11.
- „Stromerzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungseinheit,
- 12.
- „Stromlieferant“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert,
- 13.
- „Stromspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie,
- 14.
- „Stromverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung, die Strom verbraucht,
- 15.
- „Transportkunde“ jeder Gasgroßhändler und Gaslieferant einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens,
- 16.
- „Webportal“ die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet.
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