§ 2 MaStRV

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung ist

1.
(weggefallen)
2.
„Betreiber“, wer unabhängig vom Eigentum eine Einheit oder eine EEG- oder KWK-Anlage nutzt,
3.
„EEG-Anlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom, die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Anlage ist,
4.
„Einheit“ jede und jeder ortsfeste
a)
Gaserzeugungseinheit,
b)
Gasspeicher,
c)
Gasverbrauchseinheit,
d)
Stromerzeugungseinheit,
e)
Stromspeicher,
f)
Stromverbrauchseinheit,
5.
„Gaserzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung zur Erzeugung von Gas,
6.
„Gasspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von Gas,
7.
„Gasverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung zum Verbrauch von Gas,
8.
„KWK-Anlage“ jede ortsfeste technische Anlage, in der gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt werden,
9.
„Marktakteur“ jede natürliche oder juristische Person, die am Energiemarkt teilnimmt,
10.
„Projekt“ jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist,
11.
„Stromerzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungseinheit,
12.
„Stromlieferant“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert,
13.
„Stromspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie,
14.
„Stromverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung, die Strom verbraucht,
15.
„Transportkunde“ jeder Gasgroßhändler und Gaslieferant einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens,
16.
„Webportal“ die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet.

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