§ 4 MaStRV
Registrierung von Behörden
(1) Folgende Behörden müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren:
- 1.
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
- 2.
- das Umweltbundesamt,
- 3.
- die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und
- 4.
- das Statistische Bundesamt.
(2) Behörden, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.
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