§ 16 MautVvfV
Beendigung des Verfahrens
Das Verfahren ist beendet, wenn
- 1.
- der Spruchkörper zu dem Sachverhalt Stellung genommen hat,
- 2.
- sich die Parteien geeinigt haben,
- 3.
- der Antragsteller seinen Antrag auf Vermittlung zurückgenommen hat oder
- 4.
- der Antragsgegner seine Zustimmung zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens zurückgenommen hat.
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