§ 32 MBPolVDVDV

Entscheidungen der Prüfungskommission

(1) Die Prüfungskommission der Zwischenprüfung ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens zwei Prüfende anwesend sind. Bei der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung muss für jedes Prüfungsfach eine Prüfende oder ein Prüfender anwesend sein.

(2) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

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