§ 38 MBPolVDVDV

Gegenstand, Durchführung und Protokoll der praktischen Prüfung

(1) In der praktischen Prüfung wird die Handlungsfähigkeit bei ausgewählten polizeifachlichen Standardsituationen geprüft.

(2) Die polizeifachliche Standardsituation ist so zu gestalten, dass in ihr die praktischen Fertigkeiten, die in den beiden Fächern Einsatzausbildung und Polizeitraining vermittelt werden, fächerübergreifend geprüft werden können.

(3) Die praktische Prüfung soll 30 Minuten dauern.

(4) Gruppenleistungen sind zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.

(5) Zu jeder praktischen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. In dem Protokoll sind Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der praktischen Prüfung anzugeben. Die Anfertigung erfolgt durch die Protokollführerin oder den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt bestimmt worden ist. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

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