§ 47 MBPolVDVDV

Zwischenprüfungszeugnis

(1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält ein Zwischenprüfungszeugnis.

(2) Das Zwischenprüfungszeugnis enthält mindestens

1.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung und
2.
die Note der Zwischenprüfung.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Zwischenprüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Ein unrichtig ausgestelltes Zwischenprüfungszeugnis ist zurückzugeben.

(4) Wird die Zwischenprüfung nachträglich wegen einer Täuschung (§ 68 Absatz 4) für nicht bestanden erklärt, so ist das Zwischenprüfungszeugnis zurückzugeben.

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