§ 60 MBPolVDVDV

Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung

(1) Die geprüften Fächer der mündlichen Prüfung werden einzeln bewertet.

(2) Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunktzahl zu berechnen. Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen für die geprüften Fächer.

(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Anwärterin oder dem Anwärter das Ergebnis mit und erläutert es.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.