§ 62 MBPolVDVDV

Bestehen der mündlichen Prüfung

Die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.