§ 15 MDBNDVerfSchVDV
Schriftlicher Teil
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten sowie die Fähigkeit zur sicheren Erfassung eines Textes geprüft.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus bis zu drei Leistungstests.
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