§ 27 MDBNDVerfSchVDV
Lehrgebiete
(1) Die Lehrgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind:
- 1.
- operative Beschaffung und Observation,
- 2.
- nachrichtendienstliche Informationsauswertung,
- 3.
- Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Gesetze über die Nachrichtendienste und weitere Gesetze mit nachrichtendienstlichem Bezug,
- 4.
- internationale Politik und Formen des politischen Extremismus,
- 5.
- Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr,
- 6.
- Nachrichtendienstpsychologie,
- 7.
- fremdsprachliche Ausbildung sowie
- 8.
- Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.
(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Reduzierung der Lehrgebiete vorgenommen wird.
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