§ 45 MDBNDVerfSchVDV

Bestehen der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens zwei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.

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