§ 53 MDBNDVerfSchVDV
Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung
Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden,
- 1.
- wer in mindestens drei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und
- 2.
- bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.
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