§ 56 MDBNDVerfSchVDV
Prüfungskommission
(1) Für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt für jede Fachrichtung eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) Eine Prüfungskommission besteht aus
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und
- 3.
- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes, einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(4) Bestellt werden sollen als Mitglieder der Prüfungskommission
- 1.
- für die Fachrichtung Bundesnachrichtendienst überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes und
- 2.
- für die Fachrichtung Verfassungsschutz überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
(5) Das Prüfungsamt bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(7) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
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