§ 65 MDBNDVerfSchVDV

Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung

Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt

1.
einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und
2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.

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