§ 2 MDV
Zusammenarbeit mit dem Nationalen Zugangspunkt; Erfüllungsgehilfe
(1) Unternehmer und Vermittler haben gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt anzugeben:
- 1.
- den Namen, eine zustellungsfähige Anschrift im Inland, die Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie eine Kontaktperson und die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse dieser Person,
- 2.
- bei juristischen Personen auch den Firmennamen, den Namen einer vertretungsberechtigen Person und die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse dieser Person.
(2) Wird zur Bereitstellung der Daten nach § 3a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes ein Erfüllungsgehilfe nach § 3a Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt, hat dieser gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt anzugeben:
- 1.
- den Namen und eine zustellungsfähige Anschrift sowie eine Kontaktperson unter Angabe von deren Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
- 2.
- die Erklärung, dass die Daten nach § 3a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes ausschließlich über den Erfüllungsgehilfen an den Nationalen Zugangspunkt übermittelt werden.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 geforderten Angaben, Nachweise und Erklärungen durch Unternehmer, Vermittler und den Erfüllungsgehilfen sind elektronisch zu übermitteln.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit Daten nach § 3a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vorrangig über Systeme bereitgestellt werden, die in den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden. Der Nationale Zugangspunkt hat auf seiner Website Informationen zu den Betreibern dieser Systeme und zu der Beschaffenheit der Systeme vorzuhalten. Hierzu stellen die Betreiber dieser Systeme dem Nationalen Zugangspunkt die notwendigen Informationen zur Verfügung.
Fußnote(n):
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Kursivdruck: Müßte richtig lauten "vertretungsberechtigten"
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.