§ 9 MechatronikerAusbV
Zusatzqualifikationen
Über das in § 3 Absatz 2 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:
- 1.
- Digitale Vernetzung,
- 2.
- Programmierung,
- 3.
- IT-Sicherheit und
- 4.
- Additive Fertigungsverfahren.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.