§ 2 MedaillenV
Verbote
Vorbehaltlich der §§ 3 und 4 dürfen Medaillen und Münzstücke nicht hergestellt, verkauft, eingeführt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden, wenn sie
- 1.
- die Aufschrift "Euro" oder "Euro Cent" oder eine ähnliche Aufschrift oder das Euro-Zeichen oder ein diesem ähnliches Zeichen tragen,
- 2.
- das Bundeswappen oder ein diesem zum Verwechseln ähnliches Wappen, den Bundesadler oder einen diesem zum Verwechseln ähnlichen Adler tragen,
- 3.
- ein Münzbild tragen, das einem Münzbild einer gültigen deutschen Euro-Gedenkmünze entspricht oder ähnelt,
- 4.
- eine Rändelung haben, die der einer deutschen Euro-Gedenkmünze entspricht oder ähnelt,
- 5.
- eine Randschrift tragen, die nicht nur Stempelzeichen ist und nicht nur den Namen oder die Firma des Herstellers oder den Namen des Preisträgers angibt,
- 6.
- mit einem Münzzeichen versehen sind oder
- 7.
- einen Durchmesser haben, der innerhalb der Referenzspanne liegt.
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