§ 1 MedInfoFAngAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes und der gewerblichen Wirtschaft.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
- Archiv,
- 2.
- Bibliothek,
- 3.
- Information und Dokumentation,
- 4.
- Bildagentur,
- 5.
- Medizinische Dokumentation
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