§ 1 MetallbAusbV 2008

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Metallbauer und Metallbauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 13, Metallbauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.