§ 13 MetallbAusbV 2008

Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau

(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag30 Prozent,
2.Prüfungsbereich Kundenauftrag35 Prozent,
3.Prüfungsbereich Fahrzeugkonstruktionstechnik12,5 Prozent,
4.Prüfungsbereich Funktionsanalyse12,5 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.