§ 9 MetallbAusbV 2008
Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Konstruktionstechnik sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | 30 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Kundenauftrag | 35 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Konstruktionstechnik | 12,5 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Funktionsanalyse | 12,5 Prozent, |
5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
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