Anlage MetallbAusbVO

(zu § 3 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2016,1340 - 1348)


Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 24.
Monat
1234
1Entwerfen von Werkstücken gemäß Kundenanforderungen unter Berücksichtigung von Gestaltungsgrundsätzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Kunden über das betriebliche Angebot an Produkten und Dienstleistungen informieren, Kundenanforderungen erfassen und Kunden unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beraten
b)
Anregungen unter Nutzung von Kreativitätstechniken sammeln und auswerten sowie Urheberrechte und Musterschutzbestimmungen beachten
c)
Skizzen unter Berücksichtigung von Gestaltungsprinzipien, insbesondere Anordnung, Proportion, Rhythmus und Takt, manuell anfertigen
d)
Entwürfe unter Berücksichtigung von Grundsätzen der Darstellungstechnik, der Gestaltungslehre, der Formgebung und der Oberflächengestaltung manuell und digital anfertigen
e)
Entwürfe unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und Qualitätsstandards kontrollieren
4
2Manuelles und digitales
Erstellen von Werkstück- und Werkzeugzeichnungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Arbeitsmittel auswählen und Arbeitsplätze einrichten
b)
technische Zeichnungen als zweidimensionale Gesamt- und Detailansichten unter Berücksichtigung von Normen und Handbüchern anfertigen
c)
Körper und Objekte manuell geometrisch abwickeln
d)
technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, Tabellen, Diagramme und Prüfprotokolle, zur Herstellung von Werkstücken und Werkzeugen erstellen und verwenden
e)
Arbeitsergebnisse unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und Qualitätsstandards kontrollieren und dokumentieren
6
f)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von Material- und Zeitbedarfen sowie von wirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig planen sowie im Team und mit Vorgesetzten abstimmen
g)
zweidimensionale Gesamt- und Detailansichten unter Berücksichtigung von Fertigungsdaten, insbesondere Werkstoffeigenschaften, Maßtoleranzen und Oberflächenangaben, anfertigen
h)
technische Zeichnungen als dreidimensionale Gesamt- und Detailansichten anfertigen
i)
bei der Anfertigung zweidimensionaler technischer Zeichnungen die Auswirkungen spanloser und abtragender Fertigungstechniken sowie die Auswirkungen von Füge- und Montagetechniken auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Werkstücken und Werkzeugen berücksichtigen
7

j)
Körper und Objekte digital zur Ermittlung fertigungsrelevanter Daten geometrisch abwickeln, dabei fertigungstechnische Berechnungen durchführen
k)
Technik des rechnergestützten Konstruierens (CAD) anwenden
l)
technische Begleitunterlagen anpassen
3Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung betrieblicher
Qualitätssicherung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
betriebliche Regeln zur Qualitätssicherung anwenden
b)
Herstellungsprozesse und Arbeitsabläufe gemäß Arbeitsaufträgen, insbesondere auf Grundlage technischer Zeichnungen, eigenständig und im Team planen sowie Arbeitsschritte unter Berücksichtigung zeitlicher Abläufe, betrieblicher Vorgaben und Fremdleistungen festlegen und dokumentieren
c)
Halbzeuge und Hilfsmittel sowie Werkzeuge, Maschinen und Anlagen festlegen und Arbeitsplätze vorbereiten
d)
die Umsetzung der Planung überprüfen
4
e)
mit Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situationsgerecht kommunizieren, Sachverhalte darstellen und dabei Fachausdrücke verwenden
f)
Informationen, auch aus englischsprachigen Unterlagen, entnehmen und anwenden
g)
die Verfügbarkeit von Halbzeugen und Hilfsmitteln sowie von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen prüfen, Bestellungen durchführen sowie Halbzeuge, Werkstoffe und Hilfsmittel annehmen und kontrollieren
h)
Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen identifizieren, zu deren Beseitigung beitragen sowie Prüfungsergebnisse und Maßnahmen dokumentieren
i)
Optimierungspotenzial von Herstellungsprozessen aufzeigen
5
4Anfertigen von Mustern,
Modellen und Formen gemäß Kundenanforderungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Muster aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen manuell anfertigen
6
b)
Muster aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen digital anfertigen
c)
Anschauungs- und Funktionsmodelle aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen anfertigen
d)
Formen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Herstellungsverfahren für die Produktion anfertigen
e)
CAD-Zeichnungen für dreidimensionale Ausdrucke zur Muster-, Modell- und Formenerstellung aufbereiten
10
5Bearbeiten von Werkstücken durch abtragende,
umformende und
oberflächenverändernde
Verfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Halbzeuge unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes und der Werkstoffeigenschaften zur Verarbeitung auswählen
b)
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Bearbeitungsverfahren und Werkstoffen auswählen
c)
Einstellwerte von Maschinen und Anlagen zur Bearbeitung von Werkstücken ermitteln und umsetzen
d)
an der Programmierung und Bedienung von digital gesteuerten Systemen, insbesondere an Anlagen mit numerisch gesteuerter Fertigungstechnik (CNC-Technik), mitwirken
e)
Kühl- und Schmierstoffe nach Bearbeitungsverfahren auswählen und einsetzen
f)
Werkstücke mittels spanloser Verfahren manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere durch Biegen, Drücken, Kanten, Planieren, Richten, Schmieden, Treiben und Trennen
g)
Werkstücke mittels abtragender Verfahren manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere durch Bohren, Drehen, Feilen, Fräsen, Meißeln, Schaben, Trennen, Schleifen und Polieren
h)
Stoffeigenschaften von Werkstücken unter Berücksichtigung von Anforderungen verändern, insbesondere durch Glühen, Härten, Anlassen und Kaltverfestigen
26
6Verbinden von metallischen und nichtmetallischen
Werkstücken mittels
formschlüssiger und
stoffschlüssiger
Fügetechniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
die Beschaffenheit und Formtoleranzen von Fügeflächen prüfen
b)
Oberflächen entsprechend den Werkstoffen und Fügetechniken vorbereiten
c)
Gewinde herstellen
d)
Vorrichtungen herstellen und Werkstücke in montagegerechter Lage fixieren
e)
Werkstücke und ihre Komponenten mittels formschlüssiger Verfahren verbinden, insbesondere durch Aufschrumpfen, Bördeln, Nieten, Verdübeln, Verschrauben, Verstiften und Verzapfen
f)
mechanisch bewegliche Baugruppen und Verbindungen herstellen
g)
Werkstücke und ihre Komponenten mittels stoffschlüssiger Verfahren verbinden, insbesondere durch Hartlöten, Weichlöten, Kleben und Schweißen
h)
Auswirkungen thermischer Fügetechniken auf die Stoffeigenschaften von Werkstücken beurteilen
10
7Bearbeiten, Beschichten und Versiegeln von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Korrosions- und Oxidationsschutz beachten
b)
Verfahren zur Oberflächengestaltung unter Berücksichtigung von Werkstoff- und Werkstückeigenschaften festlegen sowie nach Vorgaben auswählen
c)
Oberflächen nach gestalterischen Vorgaben bearbeiten, insbesondere durch Mattieren, Sandstrahlen, Schleifen, Polieren und Patinieren
d)
metallische Oberflächen mit Schutzüberzügen, insbesondere mit Lacken, Ölen und Wachsen, versehen
14
8Messen und Prüfen von Werkstücken und
Werkzeugen sowie
Übergeben an Kunden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Mess- und Prüfverfahren in Abhängigkeit von Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren auswählen
b)
Formen, Farben und Oberflächen von Werkstücken und Werkzeugen nach Vorgaben sichtprüfen
c)
Hilfsmittel zum Messen und Prüfen sowie Prüfschablonen erstellen
d)
die Maßhaltigkeit von Werkstücken und Werkzeugen durch Lehren sowie durch manuelles und digitales Messen nach Vorgaben, insbesondere durch technische Zeichnungen, prüfen
e)
Funktionsprüfungen von Werkstücken und Werkzeugen nach Vorgaben durchführen
f)
Prüfprotokolle führen und auswerten sowie Prüfergebnisse beurteilen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
g)
Produkte an Kunden übergeben und Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beurteilen
6
9Handhaben von Betriebsmitteln und Gefahrstoffen
sowie Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Betriebsmittel und Gefahrstoffe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben handhaben
b)
Lagerbestände kontrollieren, den Bedarf an Betriebsmitteln ermitteln und deren Beschaffung veranlassen
c)
die Lagerung und Entsorgung von Betriebsmitteln und Gefahrstoffen gemäß Sicherheitsdatenblättern durchführen und dokumentieren
d)
Werkzeuge pflegen und instand halten, Maschinen und Anlagen nach Plan warten sowie deren Wartung dokumentieren
6
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gürtlertechnik
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24.
Monat
25. bis 36.
Monat
1234
1Planen der Herstellung von Gussteilen sowie Bearbeiten von Gussteilen und deren Oberflächen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Modelle und Vorlagen unter Berücksichtigung von Kundenwünschen, technisch-funktionalen Vorgaben und technischen Zeichnungen zum Gießen planen und herstellen und dabei Werkstoffe und deren Schwundmaße sowie Gussverfahren berücksichtigen
b)
Gussteile mittels spanloser Verfahren bearbeiten, insbesondere durch Richten, Ziselieren, Planieren und Mattieren
c)
Gussteile mittels abtragender Verfahren bearbeiten, insbesondere durch Bohren, Drehen, Feilen, Fräsen, Trennen, Meißeln, Schaben, Schleifen und Polieren
d)
gießtechnisch bedingte Oberflächenveränderungen wie Angüsse, Lunker und Poren bearbeiten, insbesondere durch Einsetzen metallischer Elemente, Auftragsschweißen, Löten, Fräsen, Meißeln, Schleifen und Ziselieren
10
e)
Gussteile unter Berücksichtigung kunsthistorischer und stilistischer Grundsätze reparieren
f)
Oberflächenstrukturen nach Gestaltungsvorgaben, insbesondere Ornamentik, ziselieren, strukturieren, beizen, brünieren und patinieren
2Herstellen und Bearbeiten von Formteilen und Hohlkörpern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Werkstoffe gemäß Verwendungszweck auswählen
b)
Formteile und Hohlkörper unter Berücksichtigung von Kundenwünschen, technisch-funktionalen Vorgaben und technischen Zeichnungen herstellen
c)
Formteile und Hohlkörper unter Berücksichtigung kunsthistorischer und stilistischer Grundsätze nach Vorgaben reparieren
d)
Formteile und Hohlkörper mittels spanloser Verfahren plastisch verformen, insbesondere mittels Richten, Treiben, Aufziehen, Auftiefen, Schmieden, Kanten, Biegen, Ziselieren und Treibziselieren, Planieren und Mattieren
e)
Formteile und Hohlkörper mittels abtragender Verfahren bearbeiten, insbesondere durch Bohren, Drehen, Feilen, Fräsen, Trennen, Meißeln, Schaben, Schleifen und Polieren
f)
Fehlstellen und Poren beseitigen, insbesondere durch Einsetzen metallischer Elemente, Auftragsschweißen und Punzieren
g)
Oberflächenstrukturen an Formteilen und Hohlkörpern nach Gestaltungsvorgaben, insbesondere Ornamentik, ziselieren, strukturieren und tauschieren, beizen, brünieren und patinieren
28
3Planen, Vorbereiten und
Herstellen von Bauelementen zur Elektrifizierung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Bauelemente, insbesondere Leuchten, für den Einbau und die Installation elektrischer Bauteile unter Berücksichtigung rechtlicher Bestimmungen und Normen zur Elektrifizierung planen, vorbereiten und herstellen
b)
historische Leuchten für den Einbau und die Installation von elektrischen Bauteilen unter Berücksichtigung von Kundenwünschen sowie kunsthistorischen und architektonischen Grundsätzen planen, vorbereiten und bearbeiten
c)
elektrische Bauteile in Bauelementen vormontieren, insbesondere unter Berücksichtigung von Normen des Verbandes Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik (VDE)
d)
die Endmontage und Abnahme elektrischer Bauteile veranlassen und Bauteile übergeben
6
4Herstellen von
Spezialwerkzeugen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Werkstoffe gemäß Verwendungszweck für die Herstellung von Spezialwerkzeugen auswählen
b)
Meißel, Punzen und Schaber manuell herstellen
c)
Umformwerkzeuge und Hilfsmittel, insbesondere Vorrichtungen und Werkzeuge für Treib- und Biegearbeiten, manuell und maschinell herstellen
8
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalldrücktechnik
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24.
Monat
25. bis 36.
Monat
1234
1Herstellen von rotationssymmetrischen Hohlkörpern
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
die Herstellung von Hohlkörpern mit konischen, kugeligen und zylindrischen Grundformen unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen, Material- und Stoffeigenschaften sowie technischer Umsetzbarkeit planen
b)
metalldrückende Verfahren, insbesondere Aufdrücken, Einziehen, Projizieren, Ausbauchen, Bordieren und Strecken, auswählen
c)
Drückfutter, Drückwerkzeuge, Drückmaschinen und Fertigungsanlagen auswählen und einrichten sowie Schmiermittel auswählen
d)
Hohlkörper durch metalldrückende Verfahren mit formenden Stabwerkzeugen manuell herstellen, insbesondere mit Aufzieh-, Kolben-, Lang- und Löffelstählen, Bronzestäben sowie Drückrollen und Drückscheren, und dabei Änderungen von Material- und Stoffeigenschaften beachten
e)
Hohlkörper durch metalldrückende Verfahren maschinell herstellen, insbesondere durch Drück-, Aufzieh-, Eck-, Wulst-, Bordier- und Profilierrollen, und dabei Änderungen von Material- und Stoffeigenschaften beachten
f)
Hohlkörper für die weitere Bearbeitung mit schneidenden Stabwerkzeugen, insbesondere Abstech-, Dreh- und Spitzstahl, bearbeiten
g)
Hohlkörper für die weitere Bearbeitung mit Wärme behandeln und dabei Änderungen von Material- und Stoffeigenschaften beachten
h)
Oxidschichten entfernen
i)
Hohlkörper durch Glätten und Planieren fertigstellen sowie Oberflächen entfetten und schleifen
j)
Hohlkörper unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen sowie betrieblicher Vorgaben und Qualitätsstandards kontrollieren
34
2Herstellen von Drückfuttern und Drückwerkzeugen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a)
die Herstellung von Drückfuttern planen
b)
Futterrohlinge aus nichtmetallischen und metallischen Werkstoffen auswählen und dabei Kundenanforderungen an Endprodukte, an zu bearbeitende Werkstoffe und an Fertigungsstückzahlen berücksichtigen
c)
Drückfutter aus nichtmetallischen und metallischen Werkstoffen manuell und maschinell herstellen
d)
Futterkerne und Vorlagen aus nichtmetallischen und metallischen Werkstoffen maschinell herstellen
e)
Drückwerkzeuge aus nichtmetallischen und metallischen Werkstoffen, insbesondere Bodenstahl, Drückrollen, Drückscheren, Kolbenstahl und Langstahl, für handgeführte Drückmaschinen herstellen
f)
Drückwerkzeuge aus nichtmetallischen und metallischen Werkstoffen, insbesondere Bordierrollen, Drückrollen und Profilierrollen, zur maschinellen Bearbeitung von Hohlkörpern herstellen



18
g)
Drückfutter und Drückwerkzeuge unter Berücksichtigung von technischen Zeichnungen und betrieblichen Qualitätsvorgaben kontrollieren
Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ziseliertechnik
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24.
Monat
25. bis 36.
Monat
1234
1Anfertigen von künstlerischen Entwürfen und Modellen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a)
Objekte entwerfen, insbesondere Embleme, Monogramme, Ornamente, Logos, Reliefs, Schriften und Skulpturen, und dabei Kundenwünsche, technische Zeichnungen, Regeln der Gestaltung und Formgebung sowie Stilelementen berücksichtigen
b)
Band-, Kreis- und Flächenformen unter Beachtung von Regeln der Gestaltung und Formgebung entwickeln
c)
Wappen nach heraldischen Regeln entwerfen
d)
digitale Modelle unter Berücksichtigung der Besonderheiten gieß- und fertigungstechnischer Verfahren herstellen
e)
plastische Modelle aus Nichtmetallen und Metallen unter Berücksichtigung der Besonderheiten gieß- und fertigungstechnischer Anforderungen manuell und maschinell herstellen
f)
künstlerische Entwürfe im 3-D-Druckverfahren anfertigen
g)
für Restaurierungen kunsthistorische Formen aus unterschiedlichen Werkstoffen anfertigen
h)
hergestellte Modelle kontrollieren und zum Abgießen übergeben
8
2Gestaltendes Bearbeiten und Ziselieren von ein- und mehrteiligen Abgüssen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a)
gießtechnisch bedingte Oberflächenveränderungen wie Angüsse, Lunker und Poren bearbeiten, insbesondere durch Einsetzen metallischer Elemente, Auftragsschweißen, Löten, Fräsen, Meißeln, Schleifen und Ziselieren
b)
mehrteilige Abgüsse verbinden, insbesondere durch Hart- und Weichlöten sowie Wolframinertgas- und Metallaktivgasschweißen
c)
Oberflächenstrukturen von Gussverbindungen formbezogen angleichen
d)
Abgüsse nach gestalterischen Vorgaben manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere durch Fräsen, Feilen, Schleifen, Strukturieren, Tauschieren, Punzieren, Mattieren, Ziselieren und Polieren
e)
Oberflächenstrukturen von Objekten für die weitere Bearbeitung der Abgüsse durch Sandstrahlen angleichen
f)
Oberflächen patinieren
g)
Objekte unter Berücksichtigung von Kundenwünschen, Entwürfen, betrieblichen Vorgaben und Qualitätsstandards kontrollieren
20
3Herstellen von Hohlkörpern und Reliefs
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a)
Bleche zur Herstellung von Hohlkörpern und Reliefs auswählen
b)
Treibwerkzeuge, insbesondere Holzpunzen sowie Treibhämmer, -punzen und -unterlagen, zur Herstellung von Hohlkörpern und Reliefs auswählen
c)
Hohlkörper und Reliefs unter Berücksichtigung von Kundenwünschen, technisch-funktionalen Vorgaben und technischen Zeichnungen sowie kunsthistorischen und architektonischen Aspekten herstellen
d)
Bleche unter Berücksichtigung von Material- und Stoffeigenschaften spanlos umformen, insbesondere durch Dengeln und Prellen
8
4Herstellen von Ziselier- und Treibwerkzeugen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
a)
Werkstoffe gemäß Verwendungszweck für die Herstellung von Ziselierwerkzeugen auswählen
b)
Ziseliermeißel, Punzen und Schaber manuell herstellen, insbesondere durch Schmieden und Härten
c)
Treibwerkzeuge, insbesondere Holzpunzen sowie Treibhämmer, -punzen und -unterlagen, manuell herstellen
d)
Schablonen und Umformwerkzeuge gemäß Verwendungszweck herstellen
16
Abschnitt E: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
während
der gesamten
Ausbildung
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

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