(Fundstelle: BGBl. I 2013, 634 - 640)
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Herstellen von Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Werk- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach unterscheiden, einsetzen und entsorgen - b)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - c)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen - d)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen - e)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
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2 | Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten - b)
Betriebsmittel auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen und die Instandsetzung veranlassen - c)
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen - d)
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
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3 | Steuerungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion unterscheiden
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- b)
Steuerungstechnik anwenden - c)
Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen - d)
bei Störungen erste Maßnahmen einleiten
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4 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften auswählen, anwenden oder deren Einsatz veranlassen - b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
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5 | Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten - b)
Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren und demontieren - c)
lösbare Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen, unter Berücksichtigung der Montagerichtlinien herstellen - d)
nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Kleben, Nieten oder Schweißen, herstellen
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Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung MontagetechnikLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit überprüfen - b)
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden - c)
Material entsprechend dem Montageprozess vorbereiten und bereitstellen
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2 | Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a)
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maß-, Form- und Lagetoleranzen funktionsgerecht ausrichten, fixieren und sichern - b)
Montagewerkzeuge, insbesondere Drehmomentschlüssel, und Montagehilfsmittel einstellen und handhaben - c)
Bauteile und Baugruppen lage- und funktionsgerecht sowie unter Beachtung der Teilefolge montieren und demontieren - d)
elektrische und elektronische Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften montieren - e)
Funktionen an Baugruppen einstellen und prüfen - f)
Baugruppen übergeben und Funktionen erläutern
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3 | Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Nieten, Löten und Kleben, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Berücksichtigung der Werkstoffverträglichkeit herstellen - b)
lösbare Verbindungen sichern, Stift-, Klemm- und Steckverbindungen unter Berücksichtigung der Montagerichtlinien, der Werkstoffverträglichkeit und der Toleranz herstellen
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4 | Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | - a)
Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen, Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen - b)
Montage- und Demontageschritte überprüfen und optimieren - c)
Fehler im Montage- und Demontageprozess erkennen, Ursachen ermitteln, beheben und dokumentieren
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Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung KonstruktionstechnikLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | - a)
Bearbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der Werkstoffe auswählen - b)
Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, auswählen und einrichten - c)
Fügeteile entsprechend den Fügeverfahren vorbereiten
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2 | Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | - a)
Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen - b)
Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen - c)
Metallkonstruktionen unter Berücksichtigung der Werkstoffkombinationen nach Vorgaben befestigen - d)
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern - e)
Baugruppen übergeben und Funktionen erläutern
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3 | Trennen und Umformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - a)
Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten - b)
Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen - c)
Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden - d)
Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen - e)
Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten
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4 | Fügen von Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | - a)
Hilfskonstruktionen, Vorrichtungen und Schablonen anwenden - b)
Schweißnähte thermisch vorbereiten und nachbehandeln - c)
Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen fügen - d)
Bauteile, insbesondere durch Schmelzschweißverfahren, entsprechend den Normen und Vorschriften fügen - e)
Metallkonstruktionen, insbesondere durch Schrauben, Löten und Nieten, verbinden - f)
Schweiß- und Lötverbindungen sichtprüfen
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5 | Aufbereiten und Schützen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | - a)
Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs-, Korrosionsschutz- und Beschichtungsmitteln vorbereiten - b)
Konservierungs-, Korrosionsschutz-, Beschichtungs- und Dämmmittel unter Beachtung der Verarbeitungsvorschriften auftragen und prüfen
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Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung ZerspanungstechnikLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Planen von Fertigungsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | - a)
auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen - b)
Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen - c)
Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen - d)
Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen - e)
CNC-Programme mit Standardwegbefehlen erstellen und optimieren
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2 | Einrichten von Werkzeugmaschinen und Fertigungssystemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | - a)
Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten - b)
Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen - c)
Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern - d)
Fertigungsparameter einstellen und eingeben - e)
Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten - f)
Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen - g)
Testlauf durchführen und beurteilen
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3 | Herstellen von Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | - a)
Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen - b)
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen - c)
Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführen - d)
Werkstücke übergeben und Fertigungstechniken erläutern
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4 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | - a)
Fertigungsschritte überprüfen und optimieren - b)
Fehler im Fertigungsablauf erkennen, Ursachen ermitteln, beheben und dokumentieren - c)
maschinenbedingte Störungen beheben und Beseitigung veranlassen - d)
Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren - e)
Optimieren von auftragsbezogenen Unterlagen veranlassen
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Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Umform- und DrahttechnikLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Einrichten und Rüsten von Trenn- oder Umformmaschinen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) | - a)
Trenn- oder Umformverfahren produktbezogen auswählen - b)
Werkzeuge und Hilfsmittel unter Berücksichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählen - c)
Produktionsmaschinen und -anlagen rüsten und umrüsten - d)
Vormaterial prüfen und beurteilen - e)
Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen - f)
spezifische Anforderungen an die zu fertigenden Produkte berücksichtigen, Testläufe fahren, Korrekturen durchführen
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2 | Herstellen von Produkten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) | - a)
Maß-, Form- oder Lagetoleranzen sowie Oberflächenbeschaffenheit prüfen - b)
Produkte durch Trennen oder Umformen herstellen - c)
Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern, insbesondere Ziehgeschwindigkeit, Maßhaltigkeit und Oberflächenqualität, überwachen - d)
Störungen und Abweichungen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen - e)
Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren - f)
Prozessdaten ermitteln und einstellen - g)
Produkte übergeben und Funktionen erläutern
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3 | Überwachen und Optimieren von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) | - a)
Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen, Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen - b)
Werkstoffkennwerte, insbesondere durch Zugversuch, ermitteln - c)
Fehler im Produktionsablauf erkennen, Ursachen ermitteln und beheben - d)
Verschleißteile austauschen und deren Austausch veranlassen - e)
Zustand von Ziehwerkzeugen beurteilen, Ziehwerkzeuge aufbereiten und umarbeiten
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4 | Oberflächen- und Wärmebehandlung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) | - a)
produktspezifische Oberflächenbehandlungsanlagen und -methoden unterscheiden und Oberflächengüte beurteilen - b)
produktspezifische Wärmebehandlungsanlagen und -methoden unterscheiden und Auswirkungen berücksichtigen
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Abschnitt F: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5) | - a)
Arbeiten kundenorientiert durchführen - b)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
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- c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen - d)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren - e)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen - f)
Korrekturmaßnahmen einleiten
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6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) | - a)
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und auswerten - b)
Daten und Dokumente auch unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren - c)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden
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- d)
Skizzen anfertigen - e)
auftragsspezifische Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften auswerten und anwenden - f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen - g)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - h)
Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen
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7 | Planen und Ausführen der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
Werkzeuge, Materialien und Hilfsmittel auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - c)
Aufgaben unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben planen und durchführen - d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden - e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen - f)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden - g)
Lösungsvarianten prüfen und darstellen
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- h)
im Arbeitsbereich eigenen Qualifikationsbedarf feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen - i)
Aufgaben im Team absprechen und durchführen
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