§ 19 MgVG
Niederschrift
In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen
- 1.
- ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 1,
- 2.
- ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 18 und
- 3.
- die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind.
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