§ 32 MgVG
Schutz der Arbeitnehmervertreter
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen
- 1.
- die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und
- 2.
- die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft,
- 1.
- den Kündigungsschutz,
- 2.
- die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1 genannten Gremien und
- 3.
- die Entgeltfortzahlung.
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