§ 5 MilchKennzV

Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Milch, die

1.
nicht den Fettgehaltsstufen für Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch oder entrahmte Milch (Magermilch) entspricht, und
2.
mit einer anderen Bezeichnung als Trinkmilch gekennzeichnet ist,
darf noch bis zum 1. Juni 2011 in den Verkehr gebracht werden.

(3) (weggefallen)

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