§ 5 MilchKennzV
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Milch, die
- 1.
- nicht den Fettgehaltsstufen für Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch oder entrahmte Milch (Magermilch) entspricht, und
- 2.
- mit einer anderen Bezeichnung als Trinkmilch gekennzeichnet ist,
(3) (weggefallen)
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