§ 9 MilzbRbV

Wird bei Rindern Rauschbrand festgestellt oder liegt Verdacht auf Rauschbrand vor, so kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der Schutzmaßregeln des Abschnitts 2 anordnen. Abschnitt 3 gilt entsprechend.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.