§ 10 MindZV
Festverzinsliche Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte
(1) Als festverzinsliche Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte gemäß § 139 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten alle Kapitalanlagen gemäß den Aktivposten C.II.2, C.II.4 und C.III.2 bis C.III.5 des Formblatts 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung.
(2) Von den Kapitalanlagen gemäß Aktivposten C.III.1 des Formblatts 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung werden diejenigen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte berücksichtigt, die bei einer Aufgliederung der in diesen Kapitalanlagen enthaltenen Einzelpositionen entsprechend der Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde über die Vermögensanlagen den in Absatz 1 genannten Kapitalanlagen zuzuordnen wären.
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