§ 2 MindZV

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet:

1.
Rückstellung für Beitragsrückerstattung: die Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 139 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
2.
Altbestand:
a)
bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen:
aa)
Versicherungsverträge, die in § 336 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630, 3134) genannt sind, und
bb)
Versicherungsverträge, bei denen die Prämien und Leistungen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung mit den Prämien und Leistungen der in Doppelbuchstabe aa genannten Versicherungsverträge übereinstimmen, soweit sie nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind und die Lebensversicherungsunternehmen sie bis zum 12. April 2008 mit den Versicherungsverträgen nach Doppelbuchstabe aa gemeinsam abgerechnet haben;
b)
bei Pensionskassen: alle Lebensversicherungsverträge, denen ein genehmigter Geschäftsplan zugrunde liegt;
3.
Neubestand:
a)
bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen: die nicht unter Nummer 2 Buchstabe a fallenden Lebensversicherungsverträge;
b)
bei Pensionskassen: die nicht unter Nummer 2 Buchstabe b fallenden Lebensversicherungsverträge.

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