§ 1 MISSAufstV
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“ können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die
- 1.
- über die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst verfügen und
- 2.
- einen Abschluss erreicht haben, der mit einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss, der Kompetenzen in einem Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten entspricht, gleichwertig ist.
(2) Im Übrigen bleibt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung unberührt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.