§ 6 MittelweserG

Der Kulturamtsvorsteher hat zur Durchführung seiner Aufgaben die ihm im preußischen Umlegungsverfahren zustehenden amtlichen Befugnisse. Er ist zur Beurkundung von Rechtsgeschäften, die der Durchführung des Unternehmens dienen, mit Ausnahme der Auflassung befugt. Die von ihm vorgenommenen Beurkundungen stehen gerichtlichen Urkunden gleich, wenn sie in der für die Gerichte vorgeschriebenen Form und unter Bezugnahme auf diese Bestimmung aufgenommen werden.

Fußnote(n):

§ 6 Kursivdruck: Vgl. § 155 Flurbereinigungsgesetz 7815-1

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