§ 1 MitÜbermitV
Mitteilungspflicht
Die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches besteht
- 1.
- für die in Anlage 1 genannten Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen,
- 2.
- für die in Anlage 2 genannten Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen,
- 3.
- für die in Anlage 3 genannten Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und
- 4.
- für die Summe der
- a)
- in Anlage 1 Nummer 1 bis 17 genannten Kongenere,
- b)
- in Anlage 2 Nummer 1 bis 12 genannten Kongenere,
- c)
- in Anlage 3 Nummer 1 bis 6 genannten Kongenere.
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