§ 3 MitÜbermitV

Übermittlungen der zuständigen Behörden

(1) Die Übermittlung in anonymisierter Form nach § 44a Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Übermittlung) ist

1.
für Daten aus amtlichen Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 5,
2.
für andere als die in Nummer 1 genannten und der Behörde vorliegenden Daten
elektronisch vorzunehmen.

(2) Die Übermittlung ist bis zum 15. Tag eines Monats für den Vormonat vorzunehmen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.